- Einrichtungen und Anlagen, die zur Abwicklung des Schienenverkehrs erforderlich sind
Allgemeines [1]
Bahnanlagen sind nach § 4 Abs. 1 EBO alle technischen und baulichen Einrichtungen und Anlagen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Schienenverkehrs erforderlich sind.
Dazu zählen alle
- Grundstücke,
- Bauwerke,
- sonstige Einrichtungen der Eisenbahn,
- Nebenbetriebsanlagen sowie
- Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern.
Bahnanlagen werden unterschieden in
- Bahnanlagen der Bahnhöfe,
- Bahnanlagen der freien Strecke und
- sonstige Bahnanlagen.
Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
Bahnanlagen, die zugleich betrieblichen Aufgaben dienen, werden als Betriebsstellen bezeichnet.
Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen [2]
Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Bahnanlagen ist durch den Eisenbahninfrastrukturbetreiber planmäßig zu untersuchen. Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben sich im Sinne § 17 EBO nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
Quellennachweise:
Letzte Aktualisierung: 06.07.2016