Gleisbereich ist tabu – Bei Gefährdung des Bahnverkehrs drohen diese Strafen

Wer den Bahnverkehr gefährdet, muss unter Umständen mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen. Das Strafgesetzbuch sieht bei bestimmten Handlungen empfindliche Sanktionen vor.

Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr kann nach § 315 des Strafgesetzbuchs (StGB) erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Der Tatbestand greift unter anderem, wenn Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder falsche Zeichen oder Signale gegeben werden und dadurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt sowie Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Personen oder Gegenstände im Gleis

Auch ein Mensch im Gleisbereich kann unter bestimmten Umständen als Hindernis im Sinne des § 315 StGB gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem Beschluss vom 24. März 2020 (Az. 4 StR 673/19) bestätigt. In dem Fall hatte eine Person das Gleisbett betreten, um zu einem anderen Bahnsteig zu gelangen. Ein herannahender Personenzug musste daraufhin eine Schnellbremsung einleiten.

Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. August 2019 als unbegründet. Zugleich stellte er klar, dass ein auf den Gleisen befindlicher Mensch ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein kann. Dabei können auch Einwirkungen erfasst sein, die erst durch die Reaktion des Lokführers – etwa einen Bremsvorgang – zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes unberechtigte Betreten von Gleisen automatisch eine Straftat nach § 315 StGB darstellt. Für den Straftatbestand muss zusätzlich die gesetzlich geforderte konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert vorliegen. Im vom BGH entschiedenen Fall wurde die Tat als versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr bewertet.

Unabhängig davon kann der unbefugte Aufenthalt im Gleisbereich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Nach § 64b Abs. 2 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) handelt ordnungswidrig, wer sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne dass dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist. Die Vorschrift sieht eigene Regelungen für die Ahndung vor. Geldbußen für das unbefugte Betreten des Gleisbereichs beginnen als Verwarnungsgeld meist bei 25 Euro.

Als weitere Eingriffe kommen unter anderem die Beschädigung oder Zerstörung von Bahnanlagen und Beförderungsmitteln infrage. Dazu können beispielsweise Schranken, Signalanlagen, Schienen oder Weichen gehören. Auch hier reicht eine bloße Beschädigung für § 315 StGB jedoch nicht aus: Erforderlich ist zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert.

Strafmaß richtet sich nach Umständen des Falls

Das Strafmaß richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Für den Grundtatbestand sieht § 315 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Für bestimmte gesetzlich ausdrücklich genannte Fälle sieht § 315 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Dazu gehört unter anderem die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Ebenfalls erfasst ist die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Auch fahrlässiges Verhalten kann strafbar sein. Wer die Gefahr in den Fällen des Grundtatbestands fahrlässig verursacht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Handelt der Täter fahrlässig und verursacht die Gefahr ebenfalls fahrlässig, sieht § 315 Abs. 6 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Versuch ist bereits strafbar

Zudem ist bereits der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr strafbar. Das bestimmt § 315 Abs. 2 StGB ausdrücklich. Allerdings bedeutet dies nicht, dass bereits jede geplante Gefährdung strafbar ist. Vielmehr müssen die Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs vorliegen, insbesondere ein entsprechender Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen zur Tat.

Im vom BGH entschiedenen Fall wurde der gefährliche Eingriff als Versuch bewertet. Die Person hatte das Gleisbett betreten und dabei billigend in Kauf genommen, dass sich Menschen im herannahenden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Zug musste tatsächlich eine Schnellbremsung durchführen; eine konkrete Verletzung von Personen wurde jedoch nicht festgestellt.

Für die konkrete rechtliche Bewertung kommt es deshalb unter anderem darauf an, welche Handlung vorgenommen wurde, ob eine konkrete Gefahr eingetreten ist und ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Über die konkrete strafrechtliche Verantwortlichkeit und das Strafmaß entscheidet letztlich das zuständige Gericht.

EVN