Nius gewinnt gegen BVG auch vor Oberverwaltungsgericht

Im Streit zwischen dem Portal Nius und den Berliner Verkehrsbetrieben hat das Oberverwaltungsgericht zugunsten von Nius entschieden. Die BVG muss die Werbekampagne fortführen und darf bestimmte Äußerungen von Chefredakteur Julian Reichelt nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Werbekampagne des umstrittenen Portals Nius gebilligt. Dieses habe auch weiterhin Anspruch auf Fortführung einer Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), urteilten die Richter am Montag. Zudem dürfe die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen.

Die Begründung des Gerichts: Als Anstalt des öffentlichen Rechts lässt die BVG an und in ihren Fahrzeugen Werbung zu, wenn diese zuvor von ihr entsprechend ihren Vorgaben gestattet wurde. Das Portal Nius buchte im April Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung für die U-Bahn. Die Werbekampagne löste mit ihrem Start eine intensive öffentliche Debatte aus. Dabei kam es von Dritter Seite zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Ein mit Nius-Werbung versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden hinweg von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Nach einem von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt veröffentlichten Post auf der Plattform X entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.

Bereits das Verwaltungsgericht hatte dem hiergegen gerichteten Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben, der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Beschwerde der BVG zurückgewiesen. Nius habe einen Anspruch auf „gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, nachdem diese die Werbung inhaltlich geprüft und freigegeben hatte. Allein der Umstand, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören könnten, rechtfertige nicht den Ausschluss von der Werbeflächennutzung.

Soweit daher Dritte anlässlich der Werbekampagne in den sozialen Medien Drohungen gegenüber der BVG ausgesprochen bzw. einen Bus mit der Werbung im Straßenverkehr bedrängt haben, obliege es der BVG, ein solches Verhalten Dritter zur Anzeige zu bringen, rechtfertige aber nicht die Kündigung gegenüber dem Antragsteller, schreiben die Berliner Richter. Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. „Dafür liegen hier jedoch – schon mangels Einschaltung der Polizei – keine Anhaltspunkte vor“, heißt es vom Gericht.

Außerdem gab es aber auch noch Ärger wegen einer BVG-Pressemitteilung, in der Äußerungen des Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit nebst der Fotomontage einer vermeintlichen Werbung als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet wurden. Nius könne dagegen Unterlassung verlangen, der Beschluss sei „unanfechtbar“, so das OVG (Beschluss vom 21. September 2026 – OVG 1 S 63/26).

dts Nachrichtenagentur / EVN