- Gleisabschnitt, der nur durch ein Fahrzeug belegt werden darf;
- Nutzung nur für anzeigegeführte Züge (unter LZB oder ETCS ab Level 2)
Allgemeines [1]
Blockstrecken für anzeigegeführte Züge sind Blockstrecken, die ausschließlich für anzeigegeführte Zugfahrten gelten.
Bei Neubaustrecken auf denen nur noch anzeigegeführt gefahren werden soll, kann in der Regel auf ortsfeste Signale verzichtet werden. Dadurch können diese Strecken nur durch Züge genutzt werden, die ausschließlich anzeigegeführt unter einem kontinuierlich wirkenden Zugbeeinflussungssystem (z.B. LZB oder ETCS ab Level 2) verkehren.
Strecken, die sowohl für anzeige- als auch signalgeführte Zugfahrten genutzt werden, verfügen in der Regel über herkömmliche Blockstrecken, die in zusätzliche Teilblöcke für anzeigegeführte Züge unterteilt sind.
– Signaltechnische Sicherung –
Blockstrecken für anzeigegeführte Züge sind durch virtuelle Blockstellen begrenzt. Diese sind wiederrum durch Blockkennzeichen bzw. auf ETCS-Strecken zusätzlich durch Signale Ne 14 (ETCS-Halt-Tafeln) sowie – wenn vorhanden – durch Hauptsignale, wie Blocksignale oder Selbsttätige Blocksignale an Blockstellen oder Einfahrsignale, Zwischensignale bzw. Ausfahrsignale an Bahnhöfen gesichert.
– Erhöhung der Zugfolge –
Blockstrecken für anzeigegeführte Züge verringern den Abstand zwischen hintereinander fahrende Züge gegenüber Blockstrecken für signalgeführte Züge gewaltig, wodurch eine Erhöhung der Zugfolge erreicht werden kann. Das heißt, es passen mehr Züge bei gleicher Zeit auf die Strecke.
Quellennachweise:
- Ril 408.0101A01 „Blockstrecken“ – gültig ab 13.12.2015
- Ril 408.0101A01 „Anzeigegeführt“ – gültig ab 13.12.2015
Letzte Aktualisierung: 24.07.2016