- Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel rechts (im Regelgleis) zu fahren;
- Fahrten auf dem linken Gleis (im Gegengleis) sollen die Ausnahme sein, wenn die Strecke sicherungstechnisch nicht für einen Zweirichtungsbetrieb ausgestattet ist
Allgemeines [1][2]
Die Fahrordnung auf zweigleisigen Strecken definiert sich wie folgt: Gemäß § 38 EBO haben Züge auf zweigleisigen Strecken der freien Strecke rechts zu fahren.
Hiervon kann jedoch abgewichen werden:
- in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
- zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle (Abzw) oder Anschlussstelle (Anst) oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
- bei Gleiswechselbetrieb (GWB),
- bei Sperrung (siehe Gleissperrung in Notfallsituation; Sperrfahrt) oder Belegung des rechten Gleises,
- bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
- bei Hilfszügen,
- bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
- bei Nebenfahrzeugen.
– Regel- und Gegengleis –
Das Gleis, das entsprechend der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren wird, wird als Regelgleis (Rgl) bezeichnet. Zugfahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung, auf dem linken Gleis, können wie bereits aufgeführt, unter Umständen und je nach sicherungstechnischer Ausstattung der Strecke, ausnahmsweise, bei Bauarbeiten im Regelgleis oder zur Beschleunigung der Betriebsabwicklung über das Gegengleis (Ggl) erfolgen.
Kann der Fahrbetrieb auf beiden Gleisen einer zweigleisigen Strecke gleichermaßen in beide Richtungen erfolgen, so wird vom Gleiswechselbetrieb gesprochen. Soll eine Gegengleisfahrt erfolgen, so wird diese dem Triebfahrzeugführer in der Regel durch ein Signal Zs 6 – Gegengleisanzeiger angezeigt.
Strecken mit Einrichtungsbetrieb [1]
Auf zweigleisigen Strecken, die sicherungstechnisch nur für einen Einrichtungsbetrieb ausgerüstet sind, dürfen Zugfahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung (im Gegengleis) ausschließlich im Ausnahmefall durchgeführt werden.
Strecken mit Zweirichtungsbetrieb [1]
Auf zweigleisigen Strecken, die sicherungstechnisch für einen Zweirichtungsbetrieb ausgerüstet sind, dürfen Zugfahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung (im Gegengleis) durchgeführt werden.
Quellennachweise:
- Jörn Pachl; Fachbuch “Systemtechnik des Schienenverkehrs: Bahnbetrieb planen, steuern und sichern” 7. Auflage, Springer Verlag, 2013, Seite 10-11
- § 38 EBO
Letzte Aktualisierung: 11.07.2016