[ abgekürzt: Hp ]
- Bahnanlage der freien Strecke ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen; wird durch Signal Ne 6 angekündigt, wenn der Standort infolge örtlicher Verhältnisse schwer zu erkennen ist
Allgemeines [1][2]
Ein Haltepunkt ist im Sinne § 4 Abs. 8 EBO eine Bahnanlage der freien Strecke ohne Weichen, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
Mit ihren betrieblichen Aufgaben erfüllen Haltepunkte die Funktion von Betriebsstellen. Sie ermöglichen das Ein- und Ausstiegen von Fahrgästen an dafür eingerichteten Bahnsteigen. Da Haltpunkte im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) keine Bahnhöfe sind und zu den Bahnanlagen der freien Strecke gehören, werden sie nicht durch Einfahrsignale oder Trapeztafeln (Signal Ne 1) begrenzt.
– Beispiel: Haltepunkt einer zweigleisigen Strecke mit Außenbahnsteigen –
– Beispiel: Haltepunkt einer zweigleisigen Strecke mit Mittelbahnsteig –
– Beispiel: Haltepunkt einer eingleisigen Strecke mit Bahnsteig –
– Beispiel: Haltepunkt einer zweigleisigen Strecke mit Blockstelle oder Selbsttätiger Blockstelle –
Ankündigung durch Signal Ne 6 [3]
Haltepunkte, die infolge der örtlichen Verhältnisse schwer zu erkennen sind, werden durch Haltepunkttafeln (Signal Ne 6) auf Hauptbahnen im Abstand des Bremsweges bzw. auf Nebenbahnen 150 m vor dem Bahnsteig angekündigt.
Haltepunkt mit Üst, Abzw oder Anst [4]
Ein Haltepunkt, der örtlich mit einer
- Überleitstelle (Üst),
- Abzweigstelle (Abzw) oder
- Anschlussstelle (Anst)
verbunden ist, wird als Haltestelle (Hst) bezeichnet.
Quellennachweise:
- § 4 Abs. 8 EBO
- Ril 408.0101A01 “Haltepunkte” – gültig ab 13.12.2015
- Ril 301.1401 Abs. 6 (3) – gültig ab 14.12.2008
- Ril 408.0101A01 “Haltestellen” – gültig ab 13.12.2015
Letzte Aktualisierung: 26.04.2016