Fahrtanzeiger

[ abgekürzt: FtAnz ]


  • Orientierungszeichen zur Zugabfertigung, das die Zugaufsicht darüber informiert, dass einer Abfahrt zugestimmt wurde

Allgemeines  [1][2][3]

Ein Fahrtanzeiger ist ein Orientierungszeichen, das der Zugabfertigung dient. Es unterrichtet die Zugaufsicht darüber, dass der Fahrdienstleiter (Fdl) die Zustimmung zur Abfahrt des Zuges gegeben hat.

Kann die Zugaufsicht das Hauptsignal in Fahrtrichtung vom Bahnsteig aus nicht erkennen, so ermöglicht der Fahrtanzeiger die Information, ob das Ausfahrsignal oder Zwischensignal einen Fahrbegriff anzeigt. Dies gilt auch – unter besonderer Beachtung – für den Triebfahrzeugführer, wenn das Hauptsignal nicht sichtbar ist (siehe unten).

Bei den Eisenbahnen des Bundes (EdB) bestimmt der Eisenbahninfrastrukturunternehmer (EIU), die DB Netz AG, – bei den nicht bundeseigenen Bahnen (NE) der Betriebsleiter – auf welchen Bahnhöfen den Mitarbeitern auf den Betriebsstellen und der Zugaufsicht durch Fahrtanzeiger die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt angezeigt wird.

Da der Fahrtanzeiger im Sinne der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) kein Signal sondern ein Orientierungszeichen ist, wurde zum 13.12.2015 die Ausführbestimmung AB 10 in der ESO gestrichen. Die Infrastrukturbetreiber, die den Fahrtanzeiger verwenden, sind daher gehalten, die Regelungen hierzu in ihrem internen Regelwerk festzuhalten und soweit erforderlich bekanntzugeben.


Zustimmung zur Abfahrt gilt in Blickrichtung  [1]

Signalbeschreibung:

Ein von links nach rechts steigender Lichtstreifen.

Fahrtanzeiger, Zustimmung in Blickrichtung


Zustimmung zur Abfahrt entgegen der Blickrichtung  [1]

Signalbeschreibung:

Drei von rechts nach links steigende Lichtpunkte. Bei bestehenden Anlagen kann statt der Lichtpunkte ein senkrechter Lichtstreifen gezeigt werden.

Fahrtanzeiger, Zustimmung entgegen Blickrichtung


Integration des Fahrtanzeigers in der Zp 9-Bedienstelle  [5]

Auf vereinzelten Bahnhöfen, wie z.B. in Siegburg/Bonn, Montabaur, Limburg Süd und Frankfurt(Main) Flughafen Fernbahnhof, können die Fahrtanzeiger auch in der Bedienstelle für das Zp 9-Signal integriert sein. Die Zugaufsicht wird bei Dunkelschaltung des Hauptsignals für einen anzeigegeführten Zug durch das Leuchten eines Melders an der Zp 9-Bedienstelle über die Zustimmung zur Abfahrt unterrichtet. Die sonstigen Fahrtanzeiger am Bahnsteig bleiben dunkel.

Fahrtanzeiger Zp9-Bedienstelle
Ein in der Bedienstelle für das Zp 9-Signal integrierter Fahrtanzeiger am Bahnhof Frankfurt(Main) Flughafen Fernbahnhof. (Foto: © Bahnblogstelle)

Fahrtanzeiger als Zustimmung an Triebfahrzeugführer  [3][4]

Ist das Hauptsignal, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt, für den Triebfahrzeugführer (Tf) nicht sichtbar, darf die Zustimmung auch anhand des Fahrtanzeigers festgestellt werden.

dreieck_achtung_zeichen

Für Triebfahrzeugführer gilt zu beachten:

Bei Abfahrt eines signalgeführten Zuges ist solange mit höchstens 40 km/h und so vorsichtig zu fahren, dass ggf. rechtzeitig angehalten werden kann, bis die Stellung des nächsten Hauptsignals erkannt wird.


Fahrtanzeiger leuchtet nicht

Leuchtet der Fahrtanzeiger nicht, zeigt das Hauptsignal Halt (Signal Hp 0). Der Fdl hat der Abfahrt des Zuges nicht zugestimmt.

Ist der Fahrtanzeiger in die Zp 9-Bedienstelle integriert und wurde die Zustimmung zur Abfahrt für einen anzeigegeführten Zug bei Dunkelschaltung des Hauptsignals erteilt, so bleibt der Fahrtanzeiger am Bahnsteig ebenfalls dunkel.

Ein dunkler Fahrtanzeiger ist keine Zustimmung des Fdl zur Abfahrt.


Aufstellung

Fahrtanzeiger werden an Überdachungsstützen oder -trägern, Masten oder Pfählen auf Bahnsteigen befestigt.


Quellennachweise:

  1. Ril 301.9001 Abschn. 5 Abs. 1 – gültig ab 09.12.2012
  2. Ril 301.0101 Abschn. 1 Abs. 7 – gültig ab 09.12.2012
  3. Ril 408.2331 Abschn. 3 Abs. 1 Buchstabe a – gültig ab 13.12.2015
  4. Ril 408.2341 Abschn. 2 Abs. 5 Buchstabe b – gültig ab 13.12.2015
  5. Ril 418.3120 Abschn. 3 Abs. 4 – gültig ab 10.06.2012

Letzte Aktualisierung: 24.06.2016