Rangierbahnhof Wustermark: Zugkollision im November 2015 durch unzulässige Rangierbewegung verursacht

Am 16. November 2015 kam es um 17:01 Uhr im Rangierbahnhof (Rbf) Wustermark zu einer Zugkollision. Nach Angaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) stieß dabei ein einzeln fahrendes Triebfahrzeug während einer nicht zugelassenen Rangierbewegung mit dem Triebzug DPN 79473 im Gleis 58 auf Höhe der Weiche 220 zusammen. Es wurden mehrere Fahrzeuge beschädigt; es entstand ein erheblicher Sachschaden. Verletzt wurde damals niemand.


Unfallhergang

Der beschädigte Personenzug DPN 79473 / Quelle: BEU

Lz 92758 (Relation Frankfurt/Oder – Wustermark Rbf) fuhr in den Bahnhof Wustermark Rbf auf Einfahrsignal O nach Gleis 58 ein. Nach erfolgter Einfahrt sollte das Triebfahrzeug als Rangierfahrt über Gleis 28 in das Gleis 11 fahren. Trotz eindeutiger Verständigung zwischen dem Fahrdienstleiter Wustermark und dem Triebfahrzeugführer des einzeln fahrenden Triebfahrzeugs 9180 6186 423-0 nahm der Trieb­fahrzeugführer einen Führerstandwechsel vor und bewegte sein Fahrzeug anschließend in die falsche Richtung. Durch diese nicht zulässige Rangierbewegung fuhr das einzeln fahrende Triebfahrzeug der überholenden Zugfahrt DPN 79473 in die Flanke. Im Personenzug DPN 79473 befanden sich ca. 500 Fahrgäste.

Da am damaligen Ereignistag aufgrund eines Personenunfalls am Haltepunkt Finkenkrug eine Änderung des Laufweges der Personenzüge erforderlich war, wurden die Züge der Linie RE 2 über den Rangierbahnhof Wustermark umgeleitet. Der Zug DPN 79473 fuhr aus Richtung Berlin-Staaken kommend mit Fahrziel Wittenberge über Gleis 5, weiterführend über Gleis 3 des Rbf und kollidierte auf der Weiche 220 mit dem dort rangierenden Triebfahrzeug 9180 6186 423-0.

Quelle: BEU

Auswertung und Schlussfolgerungen 

Die Ursache der Zugkollision ist unmittelbar auf die unzulässige Vorbeifahrt der Rangierfahrt am Halt zeigenden Ausfahrsignal F 58 zurückzuführen.

Der Triebfahrzeugführer des Triebfahrzeugs führte davor einen Führerstandwechsel entge­gen der vorgegebenen und logischen Fahrtrichtung zum Rangierziel Gleis 11 durch. Obwohl der Nachweis der Streckenkenntnis durch den Triebfahrzeugführer vorliegt, verlor dieser vermutlich auf dem Bahnhof die Orientierung. Die Streckenkenntnis beinhaltet nicht nur die durch eigenes Anschauen der Strecke und Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen erworbene Kenntnis über solche Besonderheiten der Strecke, welche der Eisenbahnfahr­zeugführer als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt, um die Strecke ei­genverantwortlich sicher und fahrplanmäßig befahren zu können, sondern auch Bahnhofs­kenntnis in Zuganfangs- und Zugendbahnhöfen.

Begünstigend kam hinzu, dass von dem beteiligten Triebfahrzeugführer und dem Fahrdienst­leiter entgegen der Festlegungen der Richtlinie 481.0302 (Grundlagen für Verbindungen zum Ran­gieren im GSM-R-Netz), Aufträge und Meldungen nicht wiederholt wurden und dadurch ein Missverständnis zustande kam.

Als der Triebfahrzeugführer auf den Auftrag des Fahrdienstleiters „weiterfahren“ mit dem Wortlaut: „hab ich schon“ antwortete, stand das Triebfahrzeug 9180 6186 423-0 (EVU Rur­talbahn), noch „hinter“ dem Ausfahrsignal F 58. Der Triebfahrzeugführer meinte mit „hab ich schon“ wahrscheinlich den Wechsel des Führerstandes, welcher hier nicht geboten war. Der Fahrdienstleiter Wustermark hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass ein Führerstand­wechsel erfolgte.

? Zum Untersuchungsbericht


red/BEU

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