Vorrang hat immer der Zug!: Das Andreaskreuz – Ein Verkehrszeichen mit offenbar unbekannter Bedeutung

Bahnübergang mit Andreaskreuz, Halbschranken und Lichtzeichenanlage (Foto: © Michael Loeper / pixelio.de)
Bahnübergang mit Andreaskreuz, Halbschranken und Lichtzeichenanlage (Foto: © Michael Loeper / pixelio.de)

Eigentlich sollte man meinen, dass Autofahrern die Regeln des Straßenverkehrs bekannt sind und sie entsprechend danach handeln. Immer wieder wird man jedoch eines Besseren belehrt: Trotz insgesamt rückläufiger Zahlen ereignen sich immer noch viel zu viele tragische Unfälle an höhengleichen Straßen-Schienenweg-Kreuzungen.


Das richtige und vorschriftsmäßige Verhalten ist nicht nur im normalen Straßenverkehr erforderlich. Insbesondere an Bahnübergängen (BÜ) muss die einfache Vorfahrtsregel beachtet werden. Erschreckenderweise ist jedoch immer wieder das Gegenteil zu beobachten. Dabei ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar geregelt, wer an einem Bahnübergang Vorrang hat. Es ist eindeutig der Zug! Immer! Ausnahmslos! Offenbar ist vielen Verkehrsteilnehmern die Bedeutung des Andreaskreuzes und der Sicherungsanlagen jedoch nicht hinreichend bekannt, oder die Gefahren werden schlicht unterschätzt. Anders ist das Verhalten einiger Straßenverkehrsteilnehmer nicht zu erklären. Denn immerhin würden sich über 95 Prozent der Kollisionen durch ein korrektes Verhalten vermeiden lassen.

Das Andreaskreuz und seine Bedeutung

Der Vorrang des Schienenverkehrs ist durch das Andreaskreuz in direkter Nähe zum Bahnübergang gekennzeichnet. Das Vorschriftszeichen, das in der StVO als „Zeichen 201“ bezeichnet wird, enthält dabei ein Warte- und Haltegebot für alle Straßenverkehrsteilnehmer die den Weg von Schienenbahnen kreuzen. Dies schließt auch Fußgänger und Fahrradfahrer ein. In § 41 StVO ist geregelt, dass Teilnehmer am Verkehr die durch Vorschriftzeichen angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen haben.

Vor dem Andreaskreuz und damit in sicherer Entfernung zum Bahnübergang ist gemäß § 19 StVO immer zu warten, wenn

  • sich ein Schienenfahrzeug nähert,
  • rotes Blinklicht oder rote oder gelbe Lichtzeichen gegeben werden,
  • die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
  • ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
  • ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.

Grund für diese Regelung ist, dass Züge aufgrund ihrer Eigenschaften (geringer Rollwiderstand zwischen Rad und Schiene), der großen Masse und der hohen Geschwindigkeiten einen sehr viel längeren Bremsweg als Pkw haben. Und selbst dort wo Lichtzeichen- oder Schrankenanlagen aufgrund eines kurzzeitigen technischen Defekts ausgefallen sind, haben Züge, die sich nach dem Halten nur mit Schrittgeschwindigkeit dem BÜ nähern und einen Achtungspfiff (Signal Zp 1) abgeben, Vorrang. Jedem Autofahrer sollte klar sein, im Zweifelsfall zieht er immer den Kürzeren – und das endet nicht selten tödlich.


red

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