Auf den ersten Blick hat der am 14. Februar 2018 von der Sächsischen Zeitung veröffentlichte Artikel mit der Überschrift “Mit eigenen Texten auf die Bühne” nichts mit der Eisenbahn zu tun – bis auf das Titelfoto. Dieses zeigt die 18-jährige Lea Marie N. aus Weißwasser posierend im Gleisbereich.
Die junge Textschreiberin ist laut Zeitungsbericht von der “Macht ihrer Worte” überrascht. Allerdings fehlt ihr sowie der verantwortlichen Redakteurin Constanze K. und dem Fotografen und Urheber des Bildes, Joachim R., offenbar jegliches Gespür für die Wirkung und “Macht der Bilder”. Denn derartige Fotodarstellungen in der Öffentlichkeit sind ein falsches Zeichen. Das Verbot, dass Gleisanlagen durch unbefugte Personen aufgrund der Gefahren des Bahnverkehrs nicht betreten werden dürfen, gilt auch hier.
Leider kommt diese Thematik bei vielen Menschen nicht an – selbst in einigen Zeitungsredaktionen offenbar nicht. Denn eine derartig in Szene gesetzte Abbildung birgt immer die Gefahr von Nachahmern. Nicht selten enden derartige Fotoshootings oder Selfies tödlich. Davor warnen auch Bahnunternehmen sowie die Bundespolizei regelmäßig.
Fotos dieser Art erwecken den Eindruck, dass das Betreten der Gleise für schöne Bilder kein Problem darstellt. Insbesondere für Bahnmitarbeiter, aber auch Rettungskräfte und Polizeibeamte, die bereits mit Personenunfällen konfrontiert waren und die Folgen derartiger Unfälle bewältigen müssen, fehlt hierfür jegliches Verständnis. Besonders auf Kinder und Jugendliche – aber auch Erwachsene, die ihren Weg regelmäßig über die Gleise abkürzen – wirken derartige Darstellungen verharmlosend. Eine Nachahmung kann hier zu fatalen Folgen führen.
Rechtlicher Aspekt beim Betreten der Bahnanlagen
Das Betreten von Gleisen ist Personen, die dazu nicht berechtigt sind, grundsätzlich verboten. Der unerlaubte Aufenthalt auf Bahnanlagen ist untersagt und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§§ 62 – 64 i.V.m. § 64 b EBO).
Bei einer konkreten Gefährdung des Eisenbahnbetriebs, wie z.B. bei einer eingeleiteten Gefahrenbremsung wegen Personen am und im Gleisbereich, kann ein solcher Eingriff auch als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden (§ 315 StGB).
red – aktualisiert am 21.02.2018, 12:02 Uhr