Triebfahrzeugführer

[ abgekürzt: Tf ]


  • Bediener von Eisenbahnfahrzeugen für Zug-, Rangier- und Sperrfahrten; 
  • Triebfahrzeugführer, die nur im Rangierdienst tätig sind, werden als Lokrangierführer bezeichnet; 
  • Tf ist Zugführer, wenn er zusätzliche Aufgaben (z.B. Zugabfertigung) – ohne weiteres Zugpersonal (Zugchef) oder ohne örtlichen Aufsicht wahrnimmt

Allgemeines  [1]

Triebfahrzeugführer [auch Lokomotivführer (Lf) oder verkürzt Lokführer genannt] sind Eisenbahnfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge führen und bedienen; sie sind Angestellte von Eisenbahnverkehrsunternehmen. Triebfahrzeugführer führen Zug- und Rangierfahrten – in besonderen Fällen auch Sperrfahrten durch. Der Arbeitsplatz eines Tf ist der Führerraum an der Spitze des Zuges, von dem aus er die sichere und pünktliche Beförderung der Reisenden bzw. den sicheren Transport von Gütern sowie das Führen des Zuges verantwortet.

Triebfahrzeugführer, die nur im Rangierdienst tätig sind, werden als Lokrangierführer bezeichnet.

Tauglichkeit und Qualifikation  [2]

Im Sinne § 2 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) ist ein Triebfahrzeugführer eine natürliche Person, die die Voraussetzung erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen. Über welche körperliche Tauglichkeit und Qualifikation ein Betriebsbeamter – zu dem auch der Triebfahrzeugführer gehört – verfügen muss, ist in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorgeschrieben (siehe Betriebsbeamte gemäß § 47 ff EBO).

Eine regelmäßige, meist jährliche Überprüfung der Tauglichkeit von Triebfahrzeugführern – sowie in Teilen auch die Aus- und Weiterbildungen – erfolgen auf Fahrsimulatoren, mit denen nahezu alle betrieblichen Störungen und Unregelmäßigkeiten nachgestellt, geübt und geprüft werden können.


Aufgaben  [3]

Zu den Aufgaben eines Triebfahrzeugführers gehören:

  • das sichere und verantwortungsvolle Fahren und Bedienen eines Zuges unter Einhaltung aller Vorschriften
  • die Beachtung der Eisenbahnsignale bei signalgeführter Zugfahrt bzw. die Beachtung der Führerraumanzeigen (siehe Führerraumsignalisierung) bei anzeigegeführter Zugfahrt
  • die Regelung der Fahrgeschwindigkeit nach Signalstellung, Fahrplanunterlagen oder Anweisung, ggf. durch Befehl
  • die Fahrwegbeobachtung (befahrende Strecke, Bahnübergänge und Oberleitung) sowie das Erkennen von Unregelmäßigkeiten, die den Zug gefährten könnten
  • eine Energiesparende Fahrweise
  • ggf. die Sicherstellung der Zugabfertigung (mit zusätzlichen Aufgaben als Zugführer)

Tf mit den zusätzlichen Aufgaben als Zugführer

Oft wird der Triebfahrzeugführer fälschlicherweise als Zugführer (Zf) bezeichnet. Diese Funktion ist aber nur dann zutreffend, wenn er gleichzeitig die Aufgaben (z.B. die Zugabfertigung) eines Zf zusätzlich selbst wahrnimmt. Dies ist bspw. bei Güterzügen, S-Bahnen und einigen Regionalzügen der Fall, wenn für das Abfertigungsverfahren kein weiteres Zugpersonal mit der Funktion eines Zugführers und keine Örtliche Aufsicht benötigt wird.


Quellennachweise:

  1. DB-Fachbuch “Grundlagen des Bahnbetriebs”, 2. Auflage, 2007, ab Seite 22
  2. § 2 TfV
  3. Ril 408.2341 Abschn. 1 Abs. 1 – gültig ab 13.12.2015

Letzte Aktualisierung: 27.04.2017