Punktförmige Zugbeeinflussung

[ abgekürzt: PZB ]


  • System zur punktuellen Überwachung von Geschwindigkeiten sowie der Beachtung von Signalen (bei Missachtung erfolgt Zwangsbremsung);
  • nur bei signalgeführten Zügen mit Geschwindigkeiten bis 160 km/h verwendet;
  • PZB basiert auf Vorgängersystem “Indusi” (aus den 1930er Jahren);
  • bei gestörter Strecken- oder Fahrzeugeinrichtung gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

Allgemeines  [1][3][4][6]

Die Punktförmige Zugbeeinflussung ist ein in Deutschland verwendetes Zugbeeinflussungssystem, dass das Verhalten des Triebfahrzeugführers (Tf) eines signalgeführten Zuges im Hinblick auf Signale und Geschwindigkeiten überwacht. Sie ist eines der wichtigsten signaltechnischen Sicherungseinrichtungen im Schienenverkehr für das sogenannte Fahren im “festen” Raumabstand (siehe Fahren im Raumabstand). Im Jahr 2015 waren rund 97,4 % der Strecken der DB Netz AG mit einer PZB ausgerüstet.

– Aufgaben und Wirkungsweise –

Da das Sicherungssystem auf induktiver Basis funktioniert, wurde es früher als Indusi bezeichnet. Fahrzeuge, die heute mit einer PZB ausgestattet sind, verwenden das Betriebsprogramm PZB 90. Die Aufgabe der PZB ist es, einen Zug bei einem unsachgemäßen Fahr- und Bremsverhalten vor einem Gefahrenpunkt oder einer geschwindigkeitsmindernden Signalisierung selbstständig anzuhalten. Das regelkonforme Führen des Zuges wird durch im Fahrzeug verbaute Einrichtungen überwacht, die mit den punktuell verbauten Einrichtungen entlang der Strecke zusammenwirken.

Die PZB ist ein verdeckt arbeitendes Sicherungssystem, das in der Regel mit den Signalen am Fahrweg zusammenarbeitet und dadurch sicherstellt, dass der Tf sein Fahrverhalten an diese anpasst und korrekt umsetzt. Ist dies nicht der Fall, so soll das System Unfälle und Gefährdungen verhindern, wenn z.B.

  • Halt zeigende Hauptsignale,
  • Vorsignale in Stellung “Halt erwarten” oder “Langsamfahrt erwarten” sowie Ankündigungssignale zur Geschwindigkeitsermäßigung < 100 km/h,
  • Überwachungssignale, die einen Halt vor dem Bahnübergang (BÜ) vorschreiben,
  • Geschwindigkeiten, wie die PZB-bedingte Höchstgeschwindigkeit bei unbeeinflusster Fahrt,
  • Prüfgeschwindigkeiten in einem Geschwindigkeitsprüfabschnitt (GPA) oder
  • zulässige Überwachungsgeschwindigkeiten bei einer PZB-bedingten Beeinflussung

nicht beachtet werden.

– PZB-bedingte Höchstgeschwindigkeiten –

Die Höchstgeschwindigkeit eines signalgeführten Zuges im PZB-Betrieb wird gemäß § 15 Abs. 2 EBO gesetzlich auf 160 km/h begrenzt. Je nach verwendeter PZB-Zugart sind jedoch unterschiedliche PZB-bedingte Höchstgeschwindigkeiten, die vom Bremsvermögen des Zuges abhängig sind, möglich.

– Störung der PZB –

Ist die PZB-Strecken- oder Fahrzeugeinrichtung gestört, abgeschaltet oder nicht einsatzbereit, so gilt für einen signalgeführten Zug gemäß Fahrdienstvorschrift der DB Netz eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Eine gestörte PZB-Fahrzeugeinrichtung kann mit dem PZB-Störschalter abgeschaltet werden. Im PZB-Störbetrieb wird je nach Fahrzeug systembedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 50 km/h überwacht.


Strecken- und fahrzeugseitige Einrichtungen

Die PZB arbeitet mit induktiv koppelnden Gleis- und Fahrzeugmagneten. Kommt es zu einer Nichtbeachtung von Signalen oder Geschwindigkeiten an einer überwachten Stelle der Strecke, so reagiert das System mit einer PZB-Zwangsbremsung.

Auf der Strecke werden die folgenden Einrichtungen verwendet:

  • Gleismagnete (jeweils in Fahrtrichtung rechts)
  • Schalteinrichtungen an Signalen (Signalkontakte oder Relais)
  • Leistungsverbindungen
  • Geschwindigkeitsprüfeinrichtungen (GPE)

Fahrzeugseitig werden die folgenden Einrichtungen benötigt:


Anwendung  [5]

– Hauptbahnen und signalisierte Nebenbahnen über 80 km/h –

Die PZB, die nach § 15 Abs. 2 EBO in der Lage sein muss einen Zug selbsttätig anzuhalten und das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende Signale zu überwachen, kommt zur Anwendung

  • auf Hauptbahnen mit Geschwindigkeiten von bis zu 160 km/h und
  • auf Nebenbahnen, auf denen mehr als 80 km/h gefahren werden darf, die mit Signalen (nach § 14 EBO) ausgestattet sind.

– Signalisierte Nebenbahnen mit Reisezugverkehr oder mehr als 50 km/h –

Die PZB, die nach § 15 Abs. 2 EBO in der Lage sein muss einen Zug selbsttätig anzuhalten, kommt zur Anwendung

  • auf Nebenbahnen, auf denen mehrere Züge gleichzeitig verkehren und Reisezugverkehr stattfindet, die mit Signalen (nach § 14 EBO) ausgestattet sind, und
  • auf Nebenbahnen, auf denen mehr als 50 km/h gefahren werden darf, die mit Signalen (nach § 14 EBO) ausgestattet sind.

– Nebenbahnen mit Zugleitbetrieb (ZLB) –

Technische Einrichtungen, die einen Zug selbsttätig zum Halten bringen, und durch PZB-Einrichtungen unterstützt werden, sind zudem auf Strecken anzuwenden, die im Zugleitbetrieb (ZLB) betrieben werden, wenn dort mehrere Züge gleichzeitig verkehren, Reisezugverkehr stattfindet und mehr als 50 km/h gefahren werden darf.

– Weitere Strecken –

Gemäß § 15 Abs. 4 EBO können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden für weitere Strecken die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung (z.B. PZB) oder technische Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.


Quellennachweise:

  1. DB-Fachbuch “Systemwissen Eisenbahn”, 1. Auflage, 2011, Seite 208-214
  2. Fachbuch “Sicherung des Schienenverkehrs”, 2. Auflage, 2013, Seite 190-196
  3. Ril 483.0101 – gültig ab 08.06.2014
  4. DB AG, “Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht 2015”, S. 123
  5. § 15 Abs. 2 und 4 EBO “Streckenblock, Zugbeeinflussung”
  6. Ril 408.0651 Abschn. 1 und 2 – gültig ab 13.12.2015

Letzte Aktualisierung: 05.07.2016