[ abgekürzt: EIU ]
- Betreiber von Schienenwegen, die zugleich für Bau und Unterhaltung des Streckennetzes Sorge tragen;
- EIU mit öffentlichen Streckennetzen ermöglichen EVU Zugang
Allgemeines [3]
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Betreiber von Schienenwegen für den Verkehr der Eisenbahn. Man unterscheidet zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Streckennetze für öffentliche und nicht öffentliche Eisenbahnverkehre betreiben.
Zu den Aufgaben eines EIU gehört u.a.
- der Bau und die Unterhaltung der Schienenwege,
- die Koordination der Trassenwünsche der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sowie die damit verbundenen Erstellung der Fahrpläne zur Nutzung der Trasse (siehe Fahrplantrasse) und
- die Führung von Betriebsleit- und Sicherungssystemen
Gesetzliche Grundlagen für den Betreiber einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur bilden u.a. das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur (EIBV).
Öffentliche EIU [1][2]
Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen.
Das Betreiben von Schienenwegen, Steuerungs- und Sicherungssystemen oder Bahnsteigen, oder das Betrieben eines öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmens bedarf einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 AEG. Die Geltungsdauer der Genehmigung soll in der Regel höchstens 50 Jahre betragen.
Quellennachweise:
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 6 Nr. 2 AEG
- L. Fendrich, W. Fengler “Handbuch Eisenbahninfrastruktur” 2. Auflage, Springer, 2013, Seite 406
Letzte Aktualisierung: 12.08.2016