ETCS-Ausrüstungsverpflichtung von Neufahrzeugen: BMVI wendet nationale Ausnahmeregelung an

Führerraum eines ICE-T mit ETCS-Fahrzeugausrüstung. (Foto: © DB AG / Barteld Redaktion & Verlag)
Führerraum eines ICE-T mit ETCS-Fahrzeugausrüstung. (Foto: © DB AG / Barteld Redaktion & Verlag)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat entschieden, die Ausnahmeregelung zur generellen Ausrüstungsverpflichtung von Neufahrzeugen mit dem Zusicherungssystem ETCS in Deutschland anzuwenden.


Die Verordnung ? (EU) 2016/919 (.html) der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, die am 05.07.2016 in Kraft trat, eröffnet den Mitgliedstaaten in Abschnitt 7.4.3 die Möglichkeit, alle neuen Fahrzeuge, die nur für den Inlandsverkehr bestimmt sind, von der im ersten Absatz des Abschnitts 7.4.2.1 genannten Verpflichtung auszunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Einsatzbereich dieser Fahrzeuge mehr als 150 km eines Streckenabschnitts umfasst, der bereits mit ETCS ausgerüstet ist oder binnen fünf Jahren nach Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (IBG) für diese Fahrzeuge mit ETCS ausgerüstet werden soll.

Wie es in einer Mitteilung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) heißt, hat das BMVI entschieden, die vorgenannte Ausnahmeregelung in Deutschland anzuwenden. Das EBA wurde darum gebeten, die Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmung zu veröffentlichen und die betroffenen Verbände zu einem Abstimmungsgespräch einzuladen, um die Auswirkungen für die Antragstellung von Fahrzeugzulassungen sowie die Formulierung der Inbetriebnahmegenehmigung (IBG) unter Berücksichtigung der Vorgaben des BMVI abzustimmen.


(red/EBA)

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