Das Betreten des Gleisbereichs ist strengstens verboten! Dennoch kommt es immer wieder zu tödlichen Unfällen auf Bahnanlagen. Häufig ist dabei Unwissenheit, Leichtsinn und falsches Verhalten im Spiel. Bahnunternehmen und Bundespolizei warnen daher seit geraumer Zeit vor den Gefahren des Bahnbetriebs, die von vielen noch immer unterschätzt werden.
Oft ist in der Presse von Personenunfällen, kurz PU genannt, zu lesen. Viele dieser Vorfälle sind leider auf Leichtsinn, falsches Verhalten und Unwissenheit zurückzuführen.
Erst vor wenigen Tagen kam es erneut zu einem Unfall: Diesmal in Teutschenthal im Saalekreis. Dabei wurde ein 16-Jähriger von einem Zug erfasst und schwer verletzt. Laut einem Zeitungsbericht der „Mitteldeutschen Zeitung“ lief der junge Mann mit Kopfhörern auf den Ohren an den Gleisen entlang und überhörte die Warnsignale des herannahenden Zuges. Häufig verlieren Menschen hier durch Fahrlässigkeit ihr Leben. Auch eine vermeintliche Abkürzung des Fußweges über die Bahngleise führt nicht weniger oft eher zu einer Verkürzung der eigenen Lebenszeit.
DB warnt vor Gleisüberquerung
Ein gefährlicher Trend ist auch das Anfertigen von Selbstporträts mit dem Smartphone – sogenannte Selfies – im Gleisbereich. Immer wieder kommen dabei besonders junge Mädchen zu Tode.
DB warnt vor Selfies im Gleisbereich
Denn nimmt der Triebfahrzeugführer eines Zuges Personen im Gleis wahr, ist es meist schon zu spät. Aus einer Geschwindigkeit von 160 km/h hat ein Zug einen Bremsweg von bis zu 1.000 Metern. Ein rechtzeitiges Anhalten, um den Unfall noch zu verhindern ist damit ausgeschlossen. Neben den Familien, die einen Angehörigen verlieren, haben aber auch Bahnmitarbeiter oft ein Leben lang mit den Folgeerscheinungen und möglichen Schuldgefühlen zu kämpfen.
Die Bundespolizei verstärkt daher ihre Aufklärungsarbeit. Neben Info-Flyern auf ? www.bundespolizei.de werden auch Präventionsteams eingesetzt, die insbesondere Schüler an Schulen informieren.
Das Betreten des Gleisbereichs ist verboten!
In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist klar geregelt, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge von Personen nur insoweit betreten oder benutzt werden dürfen, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen (§ 62 Abs. 1 EBO). Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne amtliche Befugnis oder Berechtigung eines besonderen Nutzungsverhältnisses, zuwiderhandelt, begeht nach § 64b Abs. 2 Nr. 1 EBO eine Ordnungswidrigkeit im Sinne § 28 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz). Weiter ist von den Gleisen ein genügender Abstand zu halten (§ 63 Abs. 2 EBO).
Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet (§ 62 Abs. 2 EBO). Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne Erfüllung amtlicher Aufgaben oder Zulassung eines besonderen Nutzungsverhältnisses, zuwiderhandelt, begeht nach § 64b Abs. 2 Nr. 2 EBO eine Ordnungswidrigkeit im Sinne § 28 AEG.
Geschlossene Absperrungen an Reisendenübergängen gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind (§ 63 Abs. 2 EBO).
Wird der Bahnverkehr durch die Handlung einer Person beeinflusst und die Sicherheit beeinträchtigt, handelt es sich sogar um eine Straftat im Sinne des § 315 StGB (Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr).
Wer Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 315 Abs. 1 StGB); minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 315 Abs. 4 StGB). Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315 Abs. 5 StGB). Wer fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315 Abs. 6 StGB).
Wer als Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 315 Abs. 3 StGB); minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 315 Abs. 4 StGB).
Bereits der Versuch einen Gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB zu begehen ist strafbar (§ 315 Abs. 2 StGB).
Aufgaben der Bundespolizei
Die Bundespolizei nimmt polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wahr, zum Beispiel auf den Bahnhöfen. Sie ist dafür zuständig, dort Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Im Einzelnen hat die Bundespolizei folgende Einsatzschwerpunkte:
- Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf den Bahnhöfen und auf den Gleisanlagen, zum Beispiel bei Vandalismus, Eigentums- und Gewaltkriminalität (Graffiti, Diebstahl und Körperverletzung) sowie bei gefährlichen Eingriffen in den Bahnverkehr.
- Gezielte Streifentätigkeit und Fahndung in kriminalitätsgefährdeten Zügen des Personennahverkehrs zur Erhöhung der objektiven und subjektiven Sicherheit.
- Maßnahmen auf Bahnhöfen und in Zügen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung bei Großveranstaltungen (zum Beispiel bei Fußballspielen).
Insgesamt erstreckt sich die bahnpolizeiliche Zuständigkeit auf ein etwa 34.000 Kilometer langes Streckennetz mit etwa 5.700 Bahnhöfen und Haltepunkten.
Erklärfilm zu den Aufgaben der Bundespolizei
Neben bewährten Sicherheitskooperationen mit den Polizeien der Länder besteht bereits seit dem Jahr 2000 zwischen der Bundespolizei und der Deutschen Bahn AG eine erfolgreiche Ordnungspartnerschaft.
Diese Kooperationen tragen dazu bei, die Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zu erhöhen.
Bürgerhinweise
Personen die Hinweise zu Vandalismus, Gewaltkriminalität oder dem unerlaubten Betreten von Bahnanlagen oder Fahrzeugen haben oder Kenntnis darüber erlangen, sollten sich unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten an die Bundespolizei wenden oder in dringenden Fällen die Notrufnummer 110 anrufen.
Die Bundespolizei nimmt Bürgerhinweise über die folgende Hotline rund um die Uhr entgegen: 0800 6 888 000. Bürgerhinweise können aber auch über das ? Online-Formular auf Bundespolizei.de eingereicht werden.
Artikelfoto: © Bundespolizei