Vor dem Amtsgericht Ebersberg sollte sich ein Lokführer wegen fahrlässiger Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr verantworten. Die Richterin stellte das Verfahren nun wegen Geringfügigkeit ein.
Im Juli 2015 wurde ein Zug aufgrund einer automatischen Bremsung gestoppt. Bei diesem Zwischenfall wurde eine Reisende durch einen heruntergefallenen Koffer am Kopf getroffen. Ausgelöst hatte die Zwangsbremsung eine zu zügige Fahrweise des Lokführers, der bei der Überfahrt eines streckenseitigen Prüfabschnitts ausgebremst wurde.
Geschwindigkeitsprüfeinrichtungen (GPE) sollen bestimmte Gefahrenstellen im Streckennetz absichern und verhindern, dass ein Zug zu schnell in einen bestimmten Abschnitt einfährt. Da Lokführer durch ihre erworbene Streckenkenntnis diese Prüfabschnitte kennen, sei für den Staatsanwalt klar, dass der Lokführer so fahren muss, dass eine Zwangsbremsung vermieden wird. Der Verteidiger des Angeklagten meinte hingegen, dass derartige Zwangsbremsungen zum täglichen Bahnbetrieb gehören. Er ist sich daher sicher, hätte ein Urteil zu juristischen Konsequenzen geführt, hätte das auch Folgen für die heutige streckenseitige Sicherheitstechnik.
Wie die Zeitung Münchner Merkur berichtet, kam es zur Einstellung des Verfahrens unter anderem auch deswegen, weil der bestellte Gutachter in seinen Aussagen vage blieb, was die tatsächliche Geschwindigkeit des Zuges betraf, als die Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Die Richterin legte Wert auf die Feststellung, dass mit der Verfahrenseinstellung keine Grundsatzentscheidung gefallen sei.
(red)